Spendenantrag

aus Mitteln des VR-Gewinnsparens der Volks- und Raiffeisenbanken in Baden-Württemberg e. V.

Spendenantrag

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Über die Höhe der Spendenvergabe entscheidet der zuständige Marktbereichsleiter. Die Spende wird zeitnah an Sie ausgezahlt. Ein Formular für eine Zuwendungsbestätigung mit Verwendungszweck erhalten Sie von uns. Dieses muss unterschrieben im Original an uns zurückgegeben werden.

Voraussetzungen für die Vergabe von Spenden/Zuwendungen:

Die Spende muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51-54 Abgabenordnung zugutekommen. Die Spende darf nicht zur Deckung laufender Kosten verwendet werden, sondern muss unmittelbar für einen konkreten Zweck/Anschaffung verwendet werden. Die Spende muss ordnungsgemäß verbucht werden. Der Spendenempfänger ist zur Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung/ Spendenbescheinigung berechtigt.

Nicht erlaubte Maßnahmen sind z.B. Spenden ins Ausland, bzw. außerhalb Baden-Württembergs; Verwaltungskosten wie Honorare, Löhne, Gehälter; Sponsoringmaßnahmen; laufende Kosten wie Miete oder Nebenkosten.

Förderung von gemeinnützigen Zwecken (§52 AO, Abs. 2)
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu unterstützen. Folgende Themengebiete sind als Förderung der Allgemeinheit anerkannt. Dahinter finden Sie jeweils konkrete Beispiele.

Förderung von mildtätigen Zwecken (§53 AO)
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen. Die Unterstützung erfolgt für Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes Hilfe benötigen.
Beispiele: Spenden an Behindertenwerkstätten, Alten- und Pflegeheime, Diakoniestationen, Frauenhäuser

Förderung von kirchlichen Zwecken (§54AO)
Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.
Beispiele: Spende zur Anschaffung von Gebetsbüchern, Orgel, Kirchturmsanierung, Bau oder Umbau Gemeindehaus

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